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Aktualisiert: 18. Mai 2025
So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden.
Das andere, das Bedürfnis wachsenden Kapitalbedarfs decken zu können, das spitzt sich unter dem Gesichtspunkt meiner Betrachtung dahin zu ohne daß die Arbeit in den Dienst des Kapitals kommt, ohne Anerbietung von Dividenden daß die Genossenschaft kreditfähig bleibt, neues Kapital heranzuziehen bloß gegen gewöhnlichen Zins, damit der Arbeit nicht mehr entzogen wird, als überall der Zins beträgt.
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