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Aktualisiert: 20. Juni 2025


Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird;

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten. =Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.=

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen.

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

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