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Aktualisiert: 17. Mai 2025


Art. 11. Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht.

Ich müsse vor allen Dingen beweisen, daß ich der rechtmäßige Eigentümer der betreffenden Romane sei, und also das Recht besitze, zu verklagen. Am Besten sei es, die Klage auf "Rechnungslegung" zu richten. Das geschah. Um diese Zeit war es, daß sich der Käufer des Münchmeyerschen Geschäftes, Herr Fischer, bei mir meldete. Ich hatte keinen vernünftigen Grund, ihn abzuweisen; er wurde angenommen.

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu erstatten, welche sich zusammensetzt aus dem Kurator der Universität Jena, einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden Vertrauensmann,

»Thomas«, sagte sie, »ich bitte dich, dem Manne nun unverzüglich zu schreiben ... ich nenne nicht gern seinen Namen. Was mein Geld betrifft, so bin ich aufs genaueste unterrichtet. Er soll sich erklären. So oder so, mich sieht er nicht wieder. Willigt er in die rechtskräftige Scheidung, gut, so betreiben wir Rechnungslegung sowie Erstattung meiner dos. Weigert er sich, so brauchen wir ebenfalls nicht zu verzagen, denn du mußt wissen, Tom, daß Permaneders Recht an meiner dos nach seiner juristischen Gestalt allerdings Eigentum ist, gewiß, das ist zuzugeben! daß ich aber materiell immerhin auch meine Befugnisse habe, Gottseidank

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen. Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen: 1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.

Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbindenTitel VIII. Rechnungslegung der Stiftung. Zu §§ 110 und 111. Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der CARL ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten.

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