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Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.« Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftung. Zu §§ 110 und 111. Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der CARL ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten.