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Für Kaperschiffe revolutionärer Parteien können keine anderen Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe . Denn auch das Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes. III. Die Staatenpraxis. Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei, das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet.

Der Tatbestand der Piraterie ist, mögen auch einige kriegsrechtliche Reminiszenzen an seinen ersten Ausgang erinnern, im modernen Rechte ein polizeilicher; der Pirat ist nicht Feind, sondern Objekt präventiver und strafender Staatstätigkeit. Gleichwohl gibt es für die Erfassung des Tatbestandes keinen sichereren Ausgang als die historische Betrachtung.

Sie ahnte, daß die schönen Obstanlagen auf der Herreninsel einen starken Reiz auf mich ausüben mußten und daß ein Pirat immer in Versuchung war, sich auf der Krautinsel Rettiche zum Brot zu holen.

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der Literatur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen, seines Eigens und Lebens berauben dürfen . Eine solche vollkommene Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14.

Der Pirat ist ein von der Friedensgemeinschaft der Kulturnationen gelöstes Glied in demselben Sinne wie jeder gewerbsmäßige Verbrecher. Mehr darf aber in den Ausdruck nicht hineingelegt werden.

Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt. Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus.

Fast unter den Augen der Flotte Luculls ueberfiel im Jahre 685 der Pirat Athenodoros die Insel Delos, zerstoerte deren vielgefeierte Heiligtuemer und Tempel und fuehrte die ganze Bevoelkerung fort in die Sklaverei. Die Insel Lipara bei Sizilien zahlte den Piraten jaehrlich einen festen Tribut, um von aehnlichen Ueberfaellen verschont zu bleiben.

Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen. Das Schiff ist demnach Pirat. Wheaton, Eléments du droit international 5. Aufl. Abw. v. Liszt, Völkerrecht 3. Aufl.

So auch Mommsen S. 662. Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder derFriedlosigkeitnoch derRechtlosigkeitim technischen Sinne. Die Behauptung geht vielmehr dahin, dass der Pirat ausserhalb des schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn Anwendung finde.

Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der Litteratur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen, seines Eigens und Lebens berauben dürfen. Eine solche vollkommene Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht der Lehre.