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Aktualisiert: 7. Juni 2025


Nach der Prorogation des oxforder Parlaments war er der gewöhnliche Rechtsbeistand der heftigsten Demagogen gewesen, die des Aufruhrs angeklagt wurden. Er besaß anerkanntermaßen bedeutende juristische Gewandtheit und Kenntnisse.

Aufgeregte Protestanten brachten die Päpstin Johanna auf die Bühne, und wohlbezahlte Poeten würzten ihre Prologe und Epiloge mit Lobeserhebungen des Königs und des Herzogs. Die Mißvergnügten bestürmten den Thron mit Bitten um sofortige Einberufung des Parlaments.

Man hat oft in tadelndem Tone gefragt, warum diese Einladung nicht auf die Mitglieder des im vorhergehenden Jahre aufgelösten Parlaments ausgedehnt worden sei. Die Antwort darauf liegt sehr nahe. Einer der Hauptmißstände, über welche die Nation klagte, war die Art und Weise der Erwählung jenes Parlaments.

Wir forderten ein konstituierendes Parlament für Gesamtdeutschland und die Einführung der allgemeinen Volksbewaffnung zum Schutze des Parlaments, eine Forderung, die damals in den demokratischen Kreisen als selbstverständlich galt, weil ohne einen solchen Schutz das Parlament Gegenstand eines Staatsstreichs werden könne. Dagegen faßte eine Versammlung, die am 7.

Für solche Handlungen muß die Geschichte den König als persönlich verantwortlich erachten. Seit der Zeit seines dritten Parlaments war er selbst sein erster Premierminister; nur einige Personen, deren Charakter und Fähigkeiten seinen Plänen entsprachen, standen an der Spitze verschiedener Verwaltungszweige.

Denn die Nation war seit länger als einem Jahre in beständiger Erwartung eines Parlaments gehalten worden. Es waren zweimal Wahlschreiben erlassen und zweimal waren sie widerrufen worden. Einige Wahlkörper waren in Folge dieser Ausschreiben schon zu der Wahl von Abgeordneten geschritten.

Er wußte, daß Jakob selbst beim besten Willen ohne die Unterstützung eines Parlaments nicht im Stande sein würde, der gemeinschaftlichen Sache Europa’s einen wirksamen Dienst zu leisten, und es konnte keinem Zweifel unterliegen, daß wenn ein Parlament zusammenkam, die erste Forderung beider Häuser die Cassirung der Indulgenzerklärung sein würde.

Erstens konnte der König, ohne die Zustimmung seines Parlaments kein Gesetz erlassen; zweitens konnte er ohne die Zustimmung desselben keine Steuern ausschreiben, und drittens war er gehalten, die exekutive Gewalt nach den Landesgesetzen zu üben; verletzte er diese Gesetze, so waren seine Räthe und Beamten verantwortlich.

Sie gestanden zu, daß es von großer Bedeutung sei, Ludwig bei guter Laune zu erhalten, aber es schien ihnen, daß die Einberufung eines Parlaments durchaus keine Sache einer freien Wahl sein könne. Wie nachgiebig die Nation sich auch zeigte, ihre Geduld hatte Grenzen.

Diese Entdeckung hatte ihre berechneten Folgen, indem der Schatzmeister, nicht seiner Verbrechen sondern seiner Verdienste wegen, nicht als Theilhaber an einer strafbaren Verhandlung, sondern als entschiedener Gegner derselben, der Verfolgung des Parlaments anheim fiel.

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