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Aktualisiert: 4. Juni 2025


Es mochte einst ein Geschenk des jungen Tischlers an einem Geburtstage ihrer Jugend gewesen sein. "Das mußt du auch noch sehen", sagte Hansen, indem sie das Kästchen aufschloß. Es lagen Wertpapiere darin, welche sämtlich auf Harre Jensen, "Sohn des verstorbenen Tischlermeisters Harre Christian Jensen dahier", lauteten, deren Datum aber nicht über die letzten zehn Jahre hinabreichte.

Auch Hansen hebt in seinem Aufsatz S. 395 die Bedeutung des hansischen Geldhandels für die Stellung der hansischen Kaufleute in England hervor.

Dem Parlament, das im November zusammentrat, war diese Prüfung vorbehalten. London machte die größten Anstrengungen, seine Forderungen durchzusetzen. Es sparte weder an Geld noch an schweren Anschuldigungen gegen die Hansen, um das Parlament für sich zu gewinnen.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es wie den englischen so auch den hansischen Handel traf. Die Londoner Kaufleute scheinen besonders scharf darauf gedrungen zu haben, daß die Hansen zur Beobachtung des Verkehrsverbots gezwungen würden. Es ist verständlich, daß sie, da ihr Handel stillstand, auch ihren Konkurrenten keine Geschäfte gönnten.

Durch den Vertragsbruch schwer gereizt, nahm Lübeck den Kaperkrieg gegen England wieder auf. Noch vor Ende des Jahres erließ es an die übrigen Hansen Warnungen vor der Handelsgemeinschaft mit englischen Kaufleuten. Doch auch diesmal fand Lübeck bei den andern Städten keine Unterstützung.

Der Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das Bürgerrecht erwerben.

Wie die Schlacht angegangen, hat der Kurfürst seinem Volke zugeschrien: ›er wolle auf diesen Tag Leib und Blut bei ihnen lassen, sie sollten auch ehrlich halten bei ihm.‹ Als nun das Treffen angegangen, haben seine Räte und großen Hansen, auf die er sich verlassen, zur Flucht geschrien, auch unter sein eigenes Volk gehauen und gestochen und die Ordnung seiner Haufen getrennt.

Denn der Kinder Vormünder werden sagen: es sei kein bessers, denn Hansen den ältern Sohn thue man gen Hof in E.K.G. Kanzlei; so möchte es sich mit der Zeit also schicken, daß er zu etwas käme, so ihm sonst fehlen möchte. Denn wenn ihm E.K.G. ein Stipendium verordnet und es wollt mit dem Studium nicht fort, so wird es schimpflich, es ihm zu kündigen.

Sobald London wieder in den Besitz seiner Freiheiten gekommen war, wandte es diese auch auf die Hansen an, ohne sich um die Privilegien jener zu kümmern. Wiederholt begegnet uns in den achtziger und neunziger Jahren die Klage, daß die Londoner den Handel der Hansen mit Nichtbürgern zu verhindern suchten, ihnen das Halten eigner Herbergen verboten und den städtischen Schoß abforderten.

Eine große Gilde ins Ausland handelnder Kaufleute suchte auch in den deutschen Städten der Ostsee, in Preußen und Livland zugelassen zu werden. Aber die Hansen in ihrer exclusiven Gesinnung wollten ihnen nicht die Vorrechte gewähren, welche sie selbst seit Jahrhunderten in Rußland, Skandinavien und England genossen.

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