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Aktualisiert: 24. Mai 2025


Der Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das Bürgerrecht erwerben.

Jahrhunderts schloß das Kontor zu London ferner die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die, wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen . 1476 fragten die Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Gesellen, die bei Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen sollten, wenn sie sich nach Beendigung ihrer Dienstzeit selbständig machten.

Diese Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch sogenannte Lieger oder Faktoren, welche sich mehrere Jahre an den fremden Verkehrsplätzen ständig aufhielten , waren nicht immer Bürger einer Hansestadt. Sollte man sie vom Genuß der hansischen Privilegien ausschließen?

Im Gegensatz zu den Wünschen der hansischen Kaufleute in England gestatteten die Städte auch diesen den Genuß ihrer Privilegien . Hierbei ist es bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar, Angehörige fremder Nationen als Handelsknechte anzunehmen, und befahlen den Kontoren, alle Nichthansen auszuschließen.

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