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Aktualisiert: 24. Mai 2025
Sie wandten die Bestimmungen des Fremdenrechts, welches ihnen neu bestätigt war, auch auf die Kaufleute von der Gildhalle an. Sie verboten allen Fremden einen mehr als vierzigtägigen Aufenthalt im Lande, untersagten jeden Handel mit Nichtbürgern und das Halten eigner Herbergen. Auch die königlichen Zollbeamten glaubten nun, den Deutschen höhere Abgaben abnehmen zu können.
Sobald London wieder in den Besitz seiner Freiheiten gekommen war, wandte es diese auch auf die Hansen an, ohne sich um die Privilegien jener zu kümmern. Wiederholt begegnet uns in den achtziger und neunziger Jahren die Klage, daß die Londoner den Handel der Hansen mit Nichtbürgern zu verhindern suchten, ihnen das Halten eigner Herbergen verboten und den städtischen Schoß abforderten.
47: Vgl. Hirsch S. 99. Damals soll den Engländern auch der Handel außerhalb der Städte und der Handelsverkehr mit Nichtbürgern verboten worden sein. Daenell I S. 62 und Hirsch S. 99. Ich kann unter dem gedruckten Material keine Urkunde finden, die ein solches Verbot erwähnt. Auch beklagen sich, soweit ich sehe, bis 1388 die Engländer nicht über eine derartige Beschränkung ihres Handelsverkehrs.
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