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Aktualisiert: 15. Juli 2025
Eben die Gleichheit und Ungleichheit, die Bestimmungen der äußerlichen Reflexion, sind die nur an sich seyende Reflexion, welche das Verschiedene als solches seyn sollte, sein nur unbestimmter Unterschied. Die an sich seyende Reflexion ist die Beziehung auf sich ohne Negation, die abstrakte Identität mit sich; damit eben das Gesetztseyn selbst.
Dadurch hat sich nun die Bestimmung des Gesetzes an ihm selbst verändert. Zunächst ist es nur ein verschiedener Inhalt, und die formale Reflexion des Gesetztseyns in sich, so daß das Gesetztseyn der einen seiner Seiten das Gesetztseyn der andern ist.
Da er mit der Bestimmtheit und dem Gesetztseyn schon beginnt, und das chemische Objekt zugleich objektive Totalität ist, ist sein nächster Verlauf einfach, und durch seine Voraussetzung vollkommen bestimmt. A. Das chemische Objekt.
Aber vielmehr ist beides Eine Totalität, und die existirende Welt ist selbst das Reich der Gesetze, das als das einfache Identische, zugleich als in dem Gesetztseyn oder in der sich selbstauflösenden Selbstständigkeit der Existenz identisch mit sich ist.
Das Gesetztseyn steht einer Seits dem Daseyn, anderer Seits dem Wesen gegenüber, und ist als die Mitte zu betrachten, welche das Daseyn mit dem Wesen und umgekehrt das Wesen mit dem Daseyn zusammenschließt. Wenn man sagt, eine Bestimmung ist nur ein Gesetztseyn, so kann dieß daher den doppelten Sinn haben; sie ist dieß im Gegensatze gegen das Daseyn, oder gegen das Wesen.
Erster Abschnitt. Die Subjektivität. Der Begriff ist zuerst der formelle, der Begriff im Anfang oder der als unmittelbarer ist. In der unmittelbaren Einheit ist sein Unterschied oder Gesetztseyn zuerst zunächst selbst einfach und nur ein Schein, so daß die Momente des Unterschiedes unmittelbar die Totalität des Begriffes sind, und nur der Begriff als solcher sind.
Diese Möglichkeit aber ist somit unmittelbar nichts als dieß Vermitteln, in welchem das Ansichseyn, nämlich sie selbst, und die Unmittelbarkeit, beide auf gleiche Weise Gesetztseyn sind. So ist es die Nothwendigkeit, welche ebenso sehr Aufheben dieses Gesetztseyns oder Setzen der Unmittelbarkeit, und des Ansichseyns, so wie eben darin Bestimmen dieses Aufhebens als Gesetztseyns ist.
Es ist also in der realen Grundbeziehung das doppelte vorhanden, einmal die Inhaltsbestimmung, welche Grund ist, in dem Gesetztseyn mit sich selbst kontinuirt, so daß sie das einfach Identische des Grundes und Begründeten ausmacht; das Begründete enthält so den Grund vollkommen in sich, ihre Beziehung ist unterschiedslose wesentliche Gediegenheit.
Um Bedingung zu seyn, hat es am Grunde seine Voraussetzung, und ist selbst bedingt; aber diese Bestimmung ist ihm äußerlich. Etwas ist nicht durch seine Bedingung; seine Bedingung ist nicht sein Grund. Sie ist das Moment der unbedingten Unmittelbarkeit für den Grund, aber ist nicht selbst die Bewegung und das Setzen, das sich negativ auf sich bezieht, und sich zum Gesetztseyn macht.
Die Unmittelbarkeit, die sie als Aufheben sich voraussetzt, ist schlechthin nur als Gesetztseyn, als an sich aufgehobenes, das nicht verschieden ist, von der Rückkehr in sich, und selbst nur dieses Rückkehren ist. Aber es ist zugleich bestimmt als Negatives, als unmittelbar gegen eines, also gegen ein Anderes.
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