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Aktualisiert: 5. Mai 2025
Über die Waffen freilich, welche den deutschen Gewerbefleiß vor einer erdrückenden ausländischen Mitwerbung sichern konnten, hatten die wenigsten auch nur nachgedacht. Nur soviel schien allen unzweifelhaft, daß sämtliche neu eingeführte Zölle sofort wieder aufgehoben und die im Artikel 19 der Bundesakte verheißene Verkehrsfreiheit durch den Bundestag angeordnet werden müsse.
Von Mund zu Mund ging die sophistische Behauptung, das preußische Gesetz verstoße wider den Artikel 19 der Bundesakte, der nichts weiter enthielt als die Zusage, daß der Bundestag wegen des Handels und Verkehrs »in Beratung treten« solle.
Der bayrische Hesperus donnerte gegen Darmstadt, das einen industriellen Selbstmord begangen, den Schwaben und Bayern »einen Teil des Segens edler Fürsten« geraubt habe. Die Neckarzeitung begrüßte den Verein als ein Zeugnis der Bundestreue, als einen letzten Versuch, die Verheißungen der Bundesakte ins Leben zu führen.
Und wenn es ihr beliebte, die Freiheit der Elbe zur boshaften Schädigung des Nachbarlandes zu gebrauchen in welchem Artikel der Bundesakte war dies denn verboten? Daß Anhalt sich durch die Wiener Verträge zur Beseitigung des Schleichhandels verbunden hatte, überging man mit Stillschweigen.
Schließlich verweigerte er geradezu der Schlußakte seine Unterschrift, wenn ihm der Bund nicht die »freie Kommunikation mit Europa« sicherstellte: »so lange die Herzöge von Anhalt sich in einer drückenden unfreiwilligen Zinsbarkeit gegen einen mächtigen Nachbarstaat befinden, kann für dieses alte Fürstenhaus keine Bundesakte und also auch keine Schlußakte existieren.«
Er erkannte in dem Artikel 19 der Bundesakte »die gutgemeinte Absicht der deutschen Fürsten, daß, unbeschadet ihrer Souveränität, den deutschen Untertanen die Wohltat eines gemeinsamen Vaterlandes gewährt werden müsse«, und er traute seinem Preußen die Kraft zu, die dem Bunde fehlte, diese Wohltat eines Vaterlandes den Deutschen zu spenden.
Der Verein ist bestimmt, den freien Verkehr im Sinne des Artikels 19 der Bundesakte zu befördern und »die Vorteile, welche in dieser Hinsicht dem einzelnen Staate durch seine geographische Lage und sonst gewährt sind, auf das Ganze zu übertragen, auch daneben sich jene Vorteile zu erhalten und sicher zu stellen.« Die Verbündeten verpflichten sich, bis zum 31.
Preußens mächtiger und gerechter Monarch, der im zweiten Artikel der Bundesakte Souveränität und Unabhängigkeit garantierte, wird nie gestatten, daß die Minister durch strenges Festhalten am Buchstaben des Bundesvertrages den Geist, der sichtbar in demselben waltet, ertöten, daß aus dem ersteren ein Rechtstitel für faktischen Zwang entlehnt werde.
Er drohte die auswärtigen Garanten der Bundesakte anzurufen zum Schutze der »über allem Angriff erhabenen Sache« des uralten Hauses Anhalt.
Inmitten dieses Gezänks bewahrte Graf Bernstorff vornehme Ruhe und aufrichtigen Freimut. Er beklagte laut, daß die Bundesakte durch ihre allgemeinen Versprechungen unerfüllbare Erwartungen geweckt habe. Fest und stolz wies der preußische Minister jede ehrenrührige Zumutung zurück: von der Aufhebung des neuen Gesetzes könne gar nicht die Rede sein.
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