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Aber Rom hatte einen Distrikt nach dem andern in sein Buergerrecht aufgenommen und den latinischen Gemeinden selbst gesetzlich Zugaenge zu demselben eroeffnet; Karthago schloss von Haus aus sich ab und liess den abhaengigen Distrikten nicht einmal die Hoffnung auf dereinstige Gleichstellung.

Weiter fingen die von Rom im italischen Binnenland angelegten Staedte gegen das Ende dieser Periode an, statt des latinischen, das volle Buergerrecht zu empfangen, was bis dahin nur hinsichtlich der Seekolonien geschehen war, und die bisher fast regelmaessige Erweiterung der Latinerschaft durch neu hinzutretende Gemeinden hatte damit ein Ende.

Am merkwuerdigsten in dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-, sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine roemische Buergerrecht ^3.

Es kam dazu der groessere Teil der Bevoelkerung der mit den Waffen bezwungenen und Rom inkorporierten Nachbarstaedte, welcher, mochte er nun nach Rom uebersiedeln oder in seiner alten, zum Dorf herabgesetzten Heimat verbleiben, in der Regel wohl sein eigenes Buergerrecht mit roemischem Metoekenrecht vertauschte.

In dem inmitten der marsischen, samnitischen, marrucinischen und vestinischen Gaue, also im Herzen der insurgierten Landschaften belegenen Gebiete der Paeligner, in der schoenen Ebene an dem Pescarafluss ward die Stadt Corfinium auserlesen zum Gegen-Rom oder zur Stadt Italia, deren Buergerrecht den Buergern saemtlicher insurgierter Gemeinden erteilt ward; hier wurden in entsprechender Groesse Markt und Rathaus abgesteckt.

Auf alle Faelle ward infolge dieser Gesetze der roemische Buergerverband ausserordentlich erweitert durch das Aufgehen von zahlreichen und ansehnlichen von der sizilischen Meerenge bis zum Po zerstreuten Stadtgemeinden in denselben, ausserdem die Landschaft zwischen dem Po und den Alpen durch die Erteilung des besten bundesgenoessischen Rechts gleichsam mit der gesetzlichen Anwartschaft auf das volle Buergerrecht beliehen.

Noch bei Lebzeiten Sullas, waehrend jede andere Opposition schwieg, lehnten die strengen Juristen gegen den Regenten sich auf: es wurden zum Beispiel die Cornelischen Gesetze, welche verschiedenen italischen Buergerschaften das roemische Buergerrecht aberkannten, in gerichtlichen Entscheidungen als nichtig behandelt, ebenso das Buergerrecht von den Gerichten erachtet als nicht aufgehoben durch die Kriegsgefangenschaft und den Verkauf in die Sklaverei waehrend der Revolution.

Die Freilassung war dem aeltesten Recht unbekannt. Der Eigentuemer konnte freilich der Ausuebung seines Eigentumsrechts sich enthalten; aber die zwischen dem Herrn und dem Sklaven bestehende Unmoeglichkeit gegenseitiger Verbindlichmachung wurde hierdurch nicht aufgehoben, noch weniger dem letzteren der Gemeinde gegenueber das Gast- oder gar das Buergerrecht erworben.

Die Bedingungen, welche Rom den Cenomanen und Insubrern vorschrieb, waren allerdings haerter, als sie den Gliedern der italischen Eidgenossenschaft gewaehrt zu werden pflegten; namentlich vergass man nicht, die Scheidewand zwischen Italikern und Kelten gesetzlich zu befestigen und zu verordnen, dass nie ein Buerger dieser beiden Keltenstaemme das roemische Buergerrecht solle gewinnen koennen.

Nachdem im Jahre 535 der erste griechische Arzt, der Peloponnesier Archagathos in Rom sich niedergelassen und dort durch seine chirurgischen Operationen solches Ansehen erworben hatte, dass ihm von Staats wegen ein Lokal angewiesen und das roemische Buergerrecht geschenkt ward, stroemten seine Kollegen scharenweise nach Italien.