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Aktualisiert: 24. Juni 2025


Nach dem gleichen Naturgesetz, weshalb der geringste Organismus unendlich mehr ist als die kunstvollste Maschine, ist auch jede noch so mangelhafte Verfassung, die der freien Selbstbestimmung einer Mehrzahl von Buergern Spielraum laesst, unendlich mehr als der genialste und humanste Absolutismus; denn jene ist der Entwicklung faehig, also lebendig, dieser ist was er ist, also tot.

Auffallend ist es aber, was aus der Caesarischen Gemeindeordnung fuer das Cisalpinische Gallien bestimmt hervorgeht, dass die jenseits der munizipalen Kompetenz liegenden Prozesse aus dieser Provinz nicht vor den Statthalter derselben, sondern vor den roemischen Praetor gehen; denn im uebrigen ist der Statthalter ja in seinem Sprengel ebensowohl anstatt des Praetors, der zwischen Buergern, wie anstatt dessen, der zwischen Buergern und Nichtbuergern Recht spricht, und durchaus fuer alle Prozesse kompetent.

Die Schaerfe des Gegensatzes zwischen Buergern und Nichtbuergern bei den Roemern tritt vielleicht nirgends mit solcher Deutlichkeit hervor wie in der Behandlung der uralten Institution des Ehrenbuergerrechts, welches urspruenglich bestimmt war, diesen Gegensatz zu vermitteln.

Das italische Domanialland war nicht lediglich in den Haenden roemischer Buerger; grosse Strecken desselben waren einzelnen bundesgenoessischen Gemeinden durch Volks- oder Senatsbeschluesse zu ausschliesslicher Benutzung zugewiesen, andere Stuecke von latinischen Buergern erlaubter- oder unerlaubterweise okkupiert worden. Das Teilungsamt griff endlich auch diese Besitzungen an.

"Die Provinz Gallien", heisst es in einer zehn Jahre vor Caesars Ankunft entworfenen Schilderung, "ist voll von Kaufleuten; sie wimmelt von roemischen Buergern.

Nun war es genug. Kraft seiner neuen Amtsgewalt erklaerte Sulla unmittelbar nach Uebernahme der Regentschaft als Feinde des Vaterlands vogelfrei saemtliche Zivil- und Militaerbeamte, welche nach dem, Sullas Behauptung zufolge rechtsbestaendig abgeschlossenen, Vertrag mit Scipio noch fuer die Revolution taetig gewesen waeren, und von den uebrigen Buergern diejenigen, die in auffallender Weise derselben Vorschub getan haetten.

Folgt man der Ueberlieferung, so muesste man gar eine Zahl von 84000 ansaessigen und waffenfaehigen Buergern annehmen; denn so viel soll Servius bei dem ersten Zensus gezaehlt haben.

Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten, brachte allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt domizilierten Buergern in die Haende gegeben.

Nimmt man dazu das frueh anerkannte Niederlassungsrecht saemtlicher Latiner und die gleichfalls frueh ausgesprochene Gueltigkeit der Zivilehe, so wird man erkennen, dass dieser Staat, der das Hoechste von seinen Buergern verlangte und den Begriff der Untertaenigkeit des einzelnen unter die Gesamtheit steigerte, wie keiner vor oder nach ihm, dies nur tat und nur tun konnte, weil er die Schranken des Verkehrs selber niederwarf und die Freiheit ebensosehr entfesselte, wie er sie beschraenkte.

Die neue und, auch bloss finanziell betrachtet, hoechst drueckende Belastung, die dem Staat aus der durch Gaius Gracchus ihm auferlegten Verpflichtung erwuchs, den hauptstaedtischen Buergern das Getreide zu Schleuderpreisen zu verabfolgen, ward allerdings durch die in der Provinz Asia neu eroeffneten Einnahmequellen zunaechst wieder ausgeglichen.

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