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Aktualisiert: 30. April 2025
Das italische Domanialland war nicht lediglich in den Haenden roemischer Buerger; grosse Strecken desselben waren einzelnen bundesgenoessischen Gemeinden durch Volks- oder Senatsbeschluesse zu ausschliesslicher Benutzung zugewiesen, andere Stuecke von latinischen Buergern erlaubter- oder unerlaubterweise okkupiert worden. Das Teilungsamt griff endlich auch diese Besitzungen an.
Allein die Beschwerden dieser Bundes- oder Untertanengemeinden, dass Rom die in Kraft stehenden Abmachungen nicht einhalte, konnten doch nicht, wie die Klagen der durch das Teilungsamt verletzten roemischen Buerger, einfach beiseite gelegt werden.
Zwar die italische Domaenenfrage war in gewissem Sinne abgetan. Das Ackergesetz des Tiberius und selbst das Teilungsamt bestanden rechtlich noch fort; das von Gaius durchgebrachte Ackergesetz kann nichts neu festgesetzt haben als die Zurueckgabe der verlorenen Gerichtsbarkeit an die Teilherren.
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