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Aktualisiert: 18. Juli 2025
Den ersten Sturm im Jahre 609 schlug der Senat ab, wobei namentlich der Scipionische Kreis fuer die Verwerfung des Antrags den Ausschlag gab. Aber im Jahre 650 ging sodann der Vorschlag durch mit der frueher schon bei der Wahl der Vorstaende gemachten Beschraenkungen zum Besten bedenklicher Gewissen, dass nicht die ganze Buergerschaft, sondern nur der kleinere Teil der Bezirke zu waehlen habe.
Zu diesen hauptsaechlichen und prinzipiellen Aenderungen kamen andere untergeordnete und mehr aeusserliche, aber doch auch teilweise tief eingreifende Beschraenkungen hinzu.
Auf diesem Wege wurden die beiden Gegensaetze, unbeschraenktes Verfuegungsrecht des Eigentuemers und Zusammenhaltung des Familiengutes, soweit moeglich, im roemischen Recht miteinander vereinigt. Dingliche Beschraenkungen des Eigentums wurden, mit Ausnahme der namentlich fuer die Landwirtschaft unentbehrlichen Gerechtigkeiten, durchaus nicht zugelassen.
Allein von den beiden Gesetzen, die der einzige noch uebrige Fuehrer dieser Fraktion, Gaius Cotta, in seinem Konsulat 679 durchsetzte, wurde das die Gerichte betreffende schon im naechsten Jahre wieder beseitigt, und auch das zweite, welches die Sullanische Bestimmung aufhob, dass die Bekleidung des Tribunats zur Uebernahme anderer Magistraturen unfaehig mache, die uebrigen Beschraenkungen aber bestehen liess, erregte wie jede halbe Massregel nur den Unwillen beider Parteien.
Es sieht dies ganz aus wie ein Versuch, die alte koenigliche Gewalt auch innerhalb der Stadt Rom, bis auf die durch die demokratische Vergangenheit des neuen Monarchen gebotenen Beschraenkungen, vollstaendig zu erneuern, also von Beamten, ausser dem Koenig selbst, nur den Stadtpraefekten waehrend des Koenigs Abwesenheit und die zum Schutz der Volksfreiheit bestellten Tribunen und Volksaedilen bestehen zu lassen, aber das Konsulat, die Zensur, die Praetur, die kurulische Aedilitaet und die Quaestur wiederabzuschaffen ^15.
Indes, diese Beschraenkungen der Amtsgewalt kamen im wesentlichen nur zur Anwendung gegen den ordentlichen Gemeindevorstand.
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