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Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert: Jeder Arbeiter oder Angestellter muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.

Ich habe mich seit langer Zeit schon an den Gedanken gewöhnt, daß man anzunehmen hat, daß, wenn jemand gleichartige Arbeit im Zeitlohn macht, der Antrieb zur Arbeit ein geringerer ist, und daß ein Akkordarbeiter ohne besondere Anstrengung es dahin bringt, in fünf Tagen soviel fertig zu machen als ein Arbeiter im Zeitlohn in sechs Tagen.

Die Leute arbeiten dort nur in Zeitlohn, und die Erfahrung hat gezeigt, daß die Verkürzung der Arbeitszeit von neun auf acht Stunden keinen Arbeitsausfall gebracht hat, sie leisten dasselbe Maß von Arbeit wie früher auch nachher.

Das ist der Gesichtspunkt der von uns ausgesprochenen Absicht: daß wir die Vorteile der Akkordarbeit etwas einschränken werden, weil sie eine unverhältnismäßige Begünstigung bedeuten gegenüber denjenigen, welche im Zeitlohn arbeiten, denen wir aber keine Gelegenheit zur Akkordarbeit bieten können. Ich glaube, mit dieser Erklärung die ganzen Mißverständnisse beseitigt zu haben.

Was er durch besondere Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei Zeitlohn als pflichtmäßig zugemutet werden kann.

Es wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die Akkordsätze werden so geregelt werden, daß unter den von mir schon näher bezeichneten Umständen ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegenüber dem Zeitlohn erreicht werden kann. Für dieses Jahr würde also ein Betrag von 60 000 Mk. zu erreichen sein, und das würde zur Folge haben, daß unsere Gewinnbeteiligung wieder funktioniert.

Aber nun wohl gemerkt: 20 Proz. von dem Zeitlohn, den man ihm geben müßte, wenn er dauernd gleichartige Arbeit im Zeitlohn zu leisten hätte.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht. Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als