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Der Lohn war im Durchschnitt etwas höher, als derjenige, welchen die in Geld entlohnten Arbeiter erhielten, nämlich 18-24 Mark pro Woche. In 7 Fällen wurde ausserdem pro 3 Mark ausgefahrenes Bier noch 10 Pfg. als Gewinnanteil ausbezahlt. Diese Gewinnbeteiligung der Kutscher ist erst neueren Datums, sie soll zuerst von den Brauereien eingeführt worden sein.

Die Leute, um die es sich da handelte, waren nämlich Stubenmaler, also Leute, die nach der Art ihrer Tätigkeit wenig zu beaufsichtigen und der Versuchung zu allerlei Zeitvertreib ausgesetzt sind. Es ist ganz verständlich, daß ihnen gegenüber die Gewinnbeteiligung als Generalprämie auf die nichtvertrödelte Zeit und auf nichtverschüttete Farbtöpfe einen ganz besonderen Effekt gewinnen konnte.

Denn dieses Material zeigt die von den Anhängern der Gewinnbeteiligung behaupteten günstigen Wirkungen auch in solchen Fällen, wo die Gewinnquote nur in ganz geringen Dosen, beinahe homöopathisch, zur Geltung gekommen ist z.

=Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.= Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.

Diese Betrachtungen müssen zu dem Resultat führen, daß in einem Lohnsystem, welches durch keinerlei Normen in sich geregelt ist, die daran gehängte Gewinnbeteiligung gar nicht die Bedeutung haben kann, das Einkommen der wirtschaftlich abhängigen Personen zu erhöhen eher einen entgegengesetzten Erfolg.

Aber gerade dann wird es gut sein, Auskunft und Erklärung geben zu müssen. Das also wäre schließlich der einzige Vorteil, den man der Gewinnbeteiligung unter dem Gesichtspunkt einer Einrichtung sozialen Interesses wirklich zuzugestehen hätte.

Manche von ihnen rechnen die Gewinnbeteiligung unter die Adiaphora der Volkswirtschaft, manche stehen ihr noch kritischer gegenüber. Aber einmütig scheint das Urteil auch in diesen Kreisen nicht zu sein. Kein geringerer als SCHMOLLER hat noch im Jahre 1890 in einem Vortrage eine sehr warme Empfehlung dieser Lohnform gerade unter sozialen Gesichtspunkten gegeben.

Nun bleibt uns die weitere Frage: in welchem Maße ist eine Reduktion nötig, und wie soll diese ausgeführt werden, zur Beantwortung übrig. Das Maß dessen, was wir brauchen, ist gegeben dadurch, daß in guten Zeiten eine angemessene Quote verbleibt als Nachtragszahlung in Form der Gewinnbeteiligung.

Meiner vorherigen Kritik steht nun aber die Tatsache gegenüber, daß die Anhänger der Gewinnbeteiligung auf eine Erfahrung sich berufen können, welche das gerade Gegenteil von meiner Ausführung zu beweisen scheint.

Es wird zugrunde gelegt werden der Verdienst im Zeitlohn, und die Akkordsätze werden so geregelt werden, daß unter den von mir schon näher bezeichneten Umständen ein Mehrverdienst von 20 Proz. gegenüber dem Zeitlohn erreicht werden kann. Für dieses Jahr würde also ein Betrag von 60 000 Mk. zu erreichen sein, und das würde zur Folge haben, daß unsere Gewinnbeteiligung wieder funktioniert.