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Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungsverwaltung folgende Funktionen: die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen ohne jede nähere Anweisung; die Ernennung des Stiftungskommissars gemäß § 5, Abs. 2;

=Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.=

2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte Institute; 3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;

Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem Fall müßte die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.

Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer staatlichen Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen.

Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.

In Hinsicht auf solche Maßregeln aber, die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der Bedingung der Einstimmigkeit ihrer sämtlichen Mitglieder.

Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt.

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig=.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die Vorschriften in Abs. 3 des § 5.