United States or Saudi Arabia ? Vote for the TOP Country of the Week !


Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds übernommen waren.

Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.

In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.

Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese Organe unter solcher Aufsicht.

Sie darf also, abgesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.

Obwohl von der Stiftung kein anderes Interesse vertreten werden kann, als das Interesse einer Genossenschaft als solcher, so ist damit ein Interessengegensatz gegeben, der in alle Angelegenheiten hineinspielt. Aus materiellen Gesichtspunkten muß die Firma darauf halten, einen Teil des gesamten Arbeitsertrages als Kollektivbesitz zu erhalten und nicht zur Verteilung zu bringen.

So viel Dank habe jedenfalls der Graf verdient, um schonend und zart behandelt zu werden, und ein Einschreiten der Civilbehörde vor des Grafen Tode sei wohl nicht rathsam, zumal derselbe dem Vernehmen nach eine bedeutende milde Stiftung für die Gegend beabsichtige, und eine unzarte Behandlung bei seiner Eigenthümlichkeit wohl nur vom entschiedensten Nachtheil sein werde. – Diese wohlmeinenden Worte eines redlichen Beamten verfehlten die gehoffte Wirkung.

Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten. Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden. Art. 12.

Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird;