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Herr Agoston verlas unterdessen das königliche Dekret, das auf Diebstahlsfakten und auf Verrat das Standrecht für das Gebiet der Stadt Kecskemét verkündete und den Magistrat von Kecskemét mit dem Blutbannrechte bekleidete. Es folgt die Abstimmung. Dem Herrn Poroßnoki gehört das erste Votum: »Dieses Mädchen hat die Stadt verraten. Ich verurteile sie zum Tode durch das Schwert

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher zu hören sind demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht vorzutragen berechtigt ist und als keine Ernennung gegen das einstimmige Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf.

»Nun verdrosse es mich aber nicht wenig, dass bei diesem ersten mir unter die Hände gerathenen Hexenprozess mein votum nicht hatte wollen attendiret werden; aber dieser Verdruss war nicht sowohl gegen den damaligen Herrn Ordinarium und meine übrigen Herren Collegen, als wider mich selbst gerichtet.

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten, wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.

Das Ding hatte aber doch einen Haken; der Graf hatte seinem Karlsbader Freund wieder geantwortet, daß diese Verbindung mit einer so erlauchten Dame seinem Neffen wie dem ganzen Hause Martiniz nicht anders als zur größten Ehre gereichen könne und daß er sich unendlich freue, die schöne Gräfin einmal als seine Schwiegernièce zu umarmen; bis hieher war es nun ganz gut, jetzt aber kam der Haken, was übrigens sein Votum in der Sache betreffe, schrieb er weiter, so müsse er sich mit Wünschen begnügen; denn er habe den Grundsatz, in solche Affären sich auch nicht im geringsten einzumischen; sein Neffe kenne ihn auch von dieser Seite vollkommen und wisse, daß er ihm zu keiner Verbindung weder zu- noch abraten werde.

Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich seine auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.

Eure Majestät,“ fuhr Graf Daru fort, „haben vorhin bemerkt, daß das Kaiserreich auf dem freien Votum der ganzen Nation beruhe, wie das ja auch mit der Herrschaft des ersten Kaisers der Fall war. Das Volk hat seinen Willen ausgesprochen und sich nach einer Zeit innerer Unruhen und Kämpfe eine feste Staatsform und eine consolidirte Regierung gegeben, welche wir nunmehr dem Willen Eurer Majestät gemäß zu freierer, innerer Entwicklung zu führen haben. Da die Existenz des Kaiserreichs, der Grund seines Bestehens auf dem Plebiscit beruht, so halte ich es für bedenklich, der Sicherheit des Staatsgebäudes und vor allen Dingen auch der Dynastie Gefahr bringend, wenn man ohne eine absolute Nothwendigkeit auf die Grundfundamente der Monarchie wieder zurückgreift. Ich glaube nicht,

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht.

Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50 bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche Stiftungsverwaltung übernommen hatte.

Sie unterliegt einer mehrwertigen Effizienzlogik, nicht mehr der dualistischen Logik von wahr und falsch. Man könnte aus dieser Darstellung möglicherweise ein Votum gegen die zahlreichen ökologischen Bewegungen und für Technokratie, für grenzenloses Wachstum oder für die Planung von Wunderwelten ablesen. Nichts davon trifft zu.