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Wie stolz er dort gesessen hatte, mit den Händen in der Tasche, während er die sentimentale Schwäche derjenigen bespöttelte, die die großen Staatsinteressen über das Wohl einiger elenden Flüchtlinge vergessen wollten!

Die weitaussehenden Pläne der Politik, welcher doch Alles unterzuordnen ist, gestatten ihrer Natur nach ohnehin keine Verhandlung mit den Parlamenten. Es ist also das parlamentarische Regime nichts als ein Hemmschuh für alles Heilsame und eine Gefahr für die wahren Staatsinteressen.

Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung, wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der Stiftung, ausdrücklich auf das Stiftungsstatut verpflichtet und beiden direkt untersagt wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu berücksichtigen, als es auch für Privatpersonen »gesetzlich« geboten ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung, unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnimmt.

Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer staatlichen Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten, und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen, die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren zu wollen.

Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der organisierten Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes erreichbar sein werde in keinem Fall wird bestritten werden können: daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.

Sie haben den Plebejern nie erlaubt, sich um Staatsinteressen zu bekümmern. Aber weil das Regiment von achthundert Tyrannen zu schwerfällig, zu uneinig und schwatzhaft ist, um eine mächtige Wirkung nach außen oder innen zu üben, knechteten diese Herren sich lieber selbst und beugten sich unter das Joch eines unverantwortlichen Triumvirats, das wenigstens aus ihrer Mitte hervorgegangen war.

Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist. Titel II. Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung. Einrichtungen. Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.