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An der Abneigung der Aristokratie, den Thron des Monarchen errichten zu helfen, und an derselben Schlaffheit des hohen Kollegiums, durch die kurz zuvor Caesar Pompeius' legale Ernennung zum Oberfeldherrn in dem Buergerkrieg vereitelt hatte, scheiterte jetzt auch er mit dem gleichen Verlangen. Andere Hemmungen kamen hinzu.

Den folgenden Tag erschien der Schreiber und äußerte wegen des Unternehmens einige Bedenklichkeiten. "Ich habe", sagte er, "bisher immer vermieden, diesen Leuten wieder unter die Augen zu treten; denn um ihre Ehekontrakte, Taufscheine und andere Papiere in die Hände zu bekommen und von selbigen legale Kopien machen zu können, mußte ich mich einer eigenen List bedienen.

Wo sie unumgaenglich war, wie denn Caesar namentlich waehrend seiner haeufigen Abwesenheit von Rom eines hoeheren Organs daselbst durchaus bedurfte, wurde in bezeichnender Weise hierzu nicht der legale Stellvertreter des Monarchen, der Stadtpraefekt, bestimmt, sondern ein Vertrauensmann ohne offiziell anerkannte Kompetenz, gewoehnlich Caesars Bankier, der kluge und geschmeidige phoenikische Kaufmann Lucius Cornelius Balbus aus Gades.

Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen; nur wurde gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer allemal den Zenturien ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien, was fuer die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von 305 einfuehrte und das Publilische von 415 erweiterte, fuer die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 verordnete.

Es ist daher vollkommen erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit haben, allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der zum Vorsitz berufenen Beamten so viele waren und jeder Beschluss der Gemeinde galt als der legale Ausdruck des Volkswillens in letzter Instanz.