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Aktualisiert: 20. Juli 2025
April 1848 das Parlament einzuberufen und in die Lösung der deutschen Verfassungsfrage im Sinne der im Februar 1849 der deutschen Nationalversammlung ausgesprochenen Geneigtheit einzutreten. 6. Wir verlangen sofortige Wiederherstellung der deutschen Grundrechte und allgemeine Volksbewaffnung.
Auch geht die Meinung mancher ausgezeichneten Militairs dahin, (namentlich ist darüber von einem erlauchten General, Fürst W. Radziwill, ein interessantes Memoir bearbeitet und den höchsten Stellen vorgelegt worden): daß die Zahl dieser Stammmannschaften noch überhaupt zu gering sey; daß sie verstärkt werden müsse, und daß dagegen, um die Kosten nicht zu vermehren, die gewöhnliche Dienstzeit in der Linie vermindert werden könne, was noch ausserdem den Vortheil hätte, daß desto mehr Mannschaften für die Landwehr ausgebildet werden würden, und desto weniger vom Militairdienst im Frieden befreit blieben. Es ist nicht zu läugnen, daß in dieser Beziehung das preußische Militairsystem noch einer großen Verbesserung bedarf, da es trotz seiner bedeutenden Kosten, wie wir oben schon gesehen haben, noch so unvollständig die Idee einer allgemeinen Volksbewaffnung realisirt. Es scheint, daß dies am Einfachsten geschehen könnte: 1) Wenn die Bedingungen, unter denen jetzt der Eintritt als 1
Hat der Verfasser diesen Zweck erreicht, so giebt er alle Details des vorstehenden Aufsatzes bereitwilligst preis, und überläßt die Maasregeln zur Ausführung sehr gern besser Unterrichteten und mit den Landes-Verhältnissen Vertrauteren; fügt indessen im Nachstehenden die Grundzüge eines nach seiner Ansicht anzuordnenden Systems allgemeiner Volksbewaffnung bei: Jeder waffenfähige Mann ist dienstpflichtig vom 19.
Er protestierte gegen das Vorgehen von Stadtrat und Stadtverordneten und forderte in einer Resolution die Regierung auf, die Verteidigungsmaßregeln auszudehnen und allgemeine Volksbewaffnung zum Schutze des Landes einzuführen; ferner solle die Regierung sich schleunigst der Hilfe ihrer Bundesgenossen versichern und beharrlich jeder Sonderstellung Preußens in Schleswig-Holstein wie im übrigen Deutschland entgegentreten.
Wenn es hiernach erwiesen sein dürfte, daß sich die Idee der allgemeinen Volksbewaffnung und der persönlichen Militairpflicht, auch in den übrigen deutschen Staaten außer Preußen, dem Wesen nach und wahrscheinlich ohne erhebliche Erhöhung des Militair-Budgets durchführen lasse; daß dadurch der militairische Geist in diesen Staaten, so wie die Stellung der Armeen merklich gewinnen müßte; daß hiernach jede Regierung, die es mit ihrer Armee gut meint, und jeder Militair in diesen Staaten wünschen muß, daß diese Einrichtung in’s Leben trete: so ist endlich nicht zu verkennen, daß die politischen Gründe, welche in den kleinern deutschen Staaten für die Einführung einer solchen allgemeinen Landesbewaffnung sprechen, noch viel erheblicher sind, ja diese Einrichtung dringend und unabweislich fordern, wenn diese Staaten ihren Anspruch auf Unabhängigkeit und Selbstständigkeit behaupten wollen, und daß namentlich der kriegserfahrene und erlauchte Feldherr auf Württembergs Throne kein schöneres Blatt in seinen Lorbeerkranz flechten könnte, als wenn er sich als Vorbild an die Spitze einer für die Vertheidigung von Süddeutschland so wichtigen Maasregel stellte.
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