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Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den Anstoß zur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen« genügend erkennbar gemacht.

Er motivierte dieses damit, daß Preßfreiheit und volle Vereins-und Versammlungsfreiheit fehlten. Diese fehlten aber von Anfang an, und doch klang damals sein Urteil anders. Das Urteil, das er jetzt über das geltende Wahlrecht fällte, deckte sich mit dem, das dasDemokratische Wochenblattlängst und wiederholt abgegeben hatte.

Dann könnte er, der eigenen Sache dienend, zugleich andern, die anderwärts vor den gleichen Anfechtungen stehen, ein Vorbild geben. Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen. Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November 1900 . Geehrte Versammlung!

VI. Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen 170-202 VII. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages 203-249 VIII. Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses 250-261 X. Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung 330-372 Xa. Motive und Erläuterungen.

Denn alles, was wir jetzt erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel schlechter uns stellen, als wir nach unserem ehrlichen alten Recht gestellt sind.

Es kann kein sozialistisches Blatt anderer Richtung erscheinen, die bürgerlichen Blätter gar nicht, nur bolschewistische Blätter werden geduldet. Es gibt auch für Andersdenkende keine Versammlungsfreiheit. Ertötet ist die freie wirtschaftliche Schaffenskraft, die für Rußland einfach eine Notwendigkeit ist, wenn es sich einigermaßen erholen soll.

wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu Fall sich vorstellen will. Den Widerstand gegen die gesetzwidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen

Die Erklärung lautete, daß wir die Versammlungen ganz nach Belieben wo und wie abhalten könnten. In Sachsen-Weimar gebe es kein Vereins- und Versammlungsgesetz, die Versammlungsfreiheit war also eine absolute. Weiter wurde mir versichert, daß die Polizei, falls die von uns getroffenen Anordnungen mit Gewalt gestört werden sollten, bereit sei, einzugreifen.

Es ist aber namentlich die Rede »Über die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit« so charakteristisch in Inhalt wie Form für den Redner als Persönlichkeit, daß ich gewiß bin, allen Freunden ERNST ABBEs durch deren Wiederabdruck eine Freude zu bereiten, selbst wenn Juristen zu einem anderen Ergebnis der Beweisführung kommen sollten.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere guten Gesetze, unsere gute Rechtslage gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch übrig bleibt, aus dem Gesagten die Folgerungen zu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum.