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Ich brauche daher nur darüber Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der sog. bürgerlichen Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena, ausschließlich die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben.

Hiernach steht jetzt ganz authentisch fest: Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung der äußeren Ordnung und Sicherheit, tatsächlich nur wegen der Gefahr, die nach der Meinung der oberen Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.

Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des Tatsächlichen gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu vergleichen mit den Vorschriften der Gesetze, auf die sie sich stützt und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben und welche Befugnisse sie den Polizeibehörden in Hinsicht auf jene Rechte einräumen.

Indem ich nunmehr zur Begründung dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die Tatsachen zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.

Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den Anstoß zur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen« genügend erkennbar gemacht.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein Verbot bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen, kein Verbot.

Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote nur von dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu erörtern.

Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt noch die Frage erörtere: Wie stellen sich die Versammlungsverbote im Großherzogtum zu den Gesetzen des Landes? Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.

Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich bereit, diese Behauptung vor jedem Forum zu vertreten jetzt öffentlich: Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden, ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war, sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf Gesetzesbeugung;

Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, daß diese lege ferenda zu korrigieren seien oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, gesetzwidriger Anwendung der geltenden Gesetze.