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Aktualisiert: 22. Juni 2025
Nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei privaten Festen hat der Häuptling eine besondere Rolle zu erfüllen: die Kinder, die zu Neujahr einen Namen erhalten, werden ihm zugetragen, damit er sie mit Wasser besprenge; will ein junger Mann in eine andere Niederlassung hineinheiraten, so muss ihm der Häuptling hierzu seine Bewilligung erteilen und der neue Häuptling erhält ein Geschenk; sind keine Angehörigen vorhanden, so fällt dem Häuptling die Vormundschaft und die Vermögensverwaltung der Waisen bis zu deren Volljährigkeit zu.
Katharinas Haushalt und Wirtschaft . Für eine so zahlreiche Haus- und Tischgenossenschaft galt es eine Menge Gemächer zu beschaffen und auszustatten; es mußte Küche und Keller in großem Maßstabe in stand gesetzt werden; es war nötig, Stall und Garten zu besorgen; es war erforderlich Markt und Einkauf, Rechnung und Vermögensverwaltung zu verstehen; und endlich zur Regierung eines so umfangreichen Hauswesens mit seinen vielen und vielerlei Gliedern, Tischgängern und Hofmeistern, Kindern und Gesinde galt es eine weise Umsicht, aber auch ein strammes Herrschaftstalent zu entfalten.
Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört.
Da bloße Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne jene Alternative irgend eine spätere wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben, als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu sein brauchte.
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören.
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