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Es war ein *pactum de paciscendo*, ein Vertrag ohne positiven Inhalt, eine Verpflichtung, vorläufig nichts zu tun, den bestehenden Zustand nur nach gemeinsamer Abrede zu verändern. Von einer Zollgemeinschaft zwischen den Vereinsstaaten, von irgendwelchen ernsten Reformen war gar nicht die Rede.

Alle Beteiligten fühlten, daß sie erst im Beginn einer Zeit gemeinsamer handelspolitischer Aktion standen; sie verpflichteten sich zu Protokoll, Handelsverträge mit solchen Ländern, die an mehrere Vereinsstaaten zugleich angrenzten, also vornehmlich mit Baden, nur im gemeinsamen Einverständnis abzuschließen.

In lehrhafter Denkschrift bewies Smidt von Bremen, daß die Vereinsstaaten teils in horizontaler, teils in vertikaler Richtung zu den großen deutschen Handelsstraßen lägen; sie möchten also zwei oder drei Gruppen bilden.

Im übrigen dauerten alle bestehenden Akzisen und Zölle fort; nur Warenverbote zwischen den Vereinsstaaten waren unstatthaft, auch sollten die gewöhnlichen Erzeugnisse des Landbaues nicht verzollt werden.

Allerdings wurden dabei »die äußeren Formen der Selbständigkeit gewahrt«, aber das Großherzogtum »hat sich während der Dauer des Vertrages jeder materiellen Autonomie begeben, kann nur noch eine großmütige Berücksichtigung seiner Wünsche in billigen Anspruch nehmen und ist deshalb seiner endlichen Mediatisierung um einen bedeutenden Schritt näher gerücktSolcher Schwäche gegenüber sind die Verbündeten entschlossen, »keine willenlose Hingebung zu zeigen, keine nicht aus dem eigenen Bedürfnis hervorgegangene Handelsgesetzgebung« anzunehmen. »Das Wesentliche des Kasseler Vertrages liegt in der Vereinigung selbst, in dem für sechs Jahre begründeten *non plus ultra* . Das Wesentliche liegt ferner in dem durch diese sechsjährige engere Verbindung begründeten Ablehnungsmotive von Ansinnungen mancher Art, denen, wenn sie von übermächtiger Seite ausgehen, der Einzelne und Schwächere nicht viel mehr als die Bitte um Schonung entgegenzusetzen hatDas Wesentliche liegt endlich in der Aussicht, zu einer Verbindung mit anderen Staaten »mit Ehren gelangen zu können«. Bayern und Preußen haben dasselbe, ja ein größeres Bedürfnis nach einer Annäherung an die Vereinsstaaten als diese selbst; daher muß der Verein die Verbindungsstraßen zwischen Bayern und Preußen fest in der Hand halten, ihre freie Benutzung nur kraft gemeinsamen Beschlusses bewilligen.