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Wohl hatte zweihundertundfuenfzig Jahre zuvor Spurius Cassius dasselbe beantragt; aber die beiden Massregeln, wie genau sie auch dem Buchstaben nach zusammenstimmten, waren dennoch insofern voellig verschieden, als Cassius eine Gemeindesache an die lebendige und noch sich selber regierende Gemeinde, Flaminius eine Staatsfrage an die Urversammlung eines grossen Staates brachte.

Vor allem die Ausdehnung der roemischen Grenzen entzog der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als Versammlung der Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie wollte, auch ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war jetzt schon weniger Gemeinde als Staat.

Wenn man der Unbehilflichkeit einer also beschaffenen Stadtgemeinde auch fuer die Zwecke der Rechtspflege ^8 und der Verwaltung teils durch die frueher schon erwaehnten stellvertretenden Gerichtsherren einigermassen abhalf, teils wohl auch schon, namentlich in den See- und den neuen picenischen und transapenninischen Kolonien, zu der spaeteren Organisation kleinerer staedtischer Gemeinwesen innerhalb der grossen roemischen Stadtgemeinde wenigstens die ersten Grundlinien zog, so blieb doch in allen politischen Fragen die Urversammlung auf dem roemischen Marktplatz allein berechtigt; und es springt in die Augen, dass diese in ihrer Zusammensetzung wie in ihrem Zusammenhandeln jetzt nicht mehr war, was sie gewesen, als die saemtlichen Stimmberechtigten ihre buergerliche Berechtigung in der Art ausuebten, dass sie am Morgen von ihren Hoefen weggehen und an demselben Abend wieder zurueck sein konnten.

In der Sullanischen Verfassung sind einerseits die Urversammlung und der staedtische Charakter des Gemeinwesens Rom fast zur bedeutungslosen Form zusammengeschwunden, andererseits die innerhalb des Staates stehende Gemeinde schon in der italischen vollstaendig entwickelt; bis auf den Namen, der freilich in solchen Dingen die Haelfte der Sache ist, hat diese letzte Verfassung der freien Republik das Repraesentativsystem und den auf den Gemeinden sich aufbauenden Staat durchgefuehrt.

Jene war eine staedtische Gemeinde, die zusammentreten und zusammen handeln konnte; diese ein grosser Staat, dessen Angehoerige in einer und derselben Urversammlung zu vereinigen und diese Versammlung entscheiden zu lassen ein ebenso klaegliches wie laecherliches Resultat gab.

Die Urversammlung aus dem Gemeingut unbeschraenkt in den eigenen Beutel hineindekretieren zu lassen, ist reicht bloss verkehrt, sondern der Anfang vom Ende; es demoralisiert die bestgesinnte Buergerschaft und gibt dem Antragsteller eine mit keinem freien Gemeinwesen vertraegliche Macht.