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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Zu § 5. Stiftungsverwaltung. Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht.
Staatsministeriums als statutarische Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können.
Staatsministerium, auch die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde, nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ der Stiftung ist.
Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein.
Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann ihm aber nicht Instruktion für die von ihm zu treffenden Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor jeder Entscheidung erst selbst gehört zu werden.
Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet. Zu § 7.
Außerdem aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich seine auf die unmittelbare Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch Abberufung, übrig.
Für den Fall, daß die Carl Zeiss-Stiftung später reichlichere Mittel zur Verwendung nach außen verfügbar erhielte, soll der Stiftungsverwaltung besonders empfohlen sein, auch solcher Aufgabe nach dem Sinne des Stifters sich anzunehmen.
Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.
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