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Aktualisiert: 1. Mai 2025
Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.
Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten. =Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.=
Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118 ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten.
Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern Stiftungskommissars anzugehen.
Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut der Stiftungsverwaltung folgende Funktionen: die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der Geschäftsbetriebe liegen ohne jede nähere Anweisung; die Ernennung des Stiftungskommissars gemäß § 5, Abs. 2;
Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe.
Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch getroffen hat. Der Stiftungsverwaltung ist in § 4 die »oberste« Leitung der Stiftungs-Angelegenheiten übertragen.
Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht.
Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.
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