Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !

Aktualisiert: 1. Juni 2025


Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu.

Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein.

Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den §§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint auch nicht denkbar.

Obwohl sie nicht selbst die oberste Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine vorgesetzte Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu.

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26 erfolgte. =Nach Vollendung des 60.

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen. Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

Sie hat also ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat, und hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, nicht Rechte und Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen werden könnten.

Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen.

Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln.

Wort des Tages

lebensgrundes

Andere suchen