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Aktualisiert: 8. Mai 2025
Schrittweise haben sich dann die Tarife nicht nur der Zahl der von ihnen betroffenen Unternehmen und Arbeiter, sondern ihrer ganzen Form nach vervollkommnet. Sie erstreckten sich auf viel weitere Fragen als nur auf die Lohnhöhe. Mindestens ebenso wichtig wie der Lohn ist für den Arbeiter die Arbeitszeit, dann aber auch seine Rechtsstellung im Unternehmen, die durch den Tarif verschiedentlich gleichfalls geregelt ward. Der Arbeiter ist nicht nur abhängig vom Unternehmer, sondern auch von dessen Beamten wie Werkführer, Aufseher usw. Vor Anfang der kapitalistischen Produktion trat der Arbeiter bei der Arbeitssuche schlechthin in die Werkstatt ein und fand einen Meister, der kaum einer anderen Gesellschaftsklasse angehörte als er selbst. Er wurde begrüßt, bekam sein sogenanntes Geschenk und ward nicht selten aufgefordert, an der gerade bevorstehenden Mahlzeit teilzunehmen. Ohne sich irgendwie zu degradieren, konnte er von Werkstatt zu Werkstatt nach Arbeit suchen. Aber je größer die Produktionsstätten der Industrie wurden, um so veränderter nahm sich die Arbeitssuche aus. Mit der Mütze in der Hand stand der Arbeiter vor der Fabrik und wurde schon vom Türhüter schief angesehen. Die Form der Arbeitssuche und Arbeitsvermittlung erhält durch die moderne Industrie also eine große Bedeutung nicht nur unter wirtschaftlichem, sondern auch unter dem sozialen Gesichtspunkt. Auch Bestimmungen hierüber kamen allmählich in die Tarife hinein. Wenn man heute sich einen Tarif zwischen Arbeitern und Unternehmern eines bestimmten Gewerbes geben läßt, so wird man oft über seinen Umfang erstaunt sein. Der erste größere deutsche Tarif, der Tarif der Buchdrucker, war bald ein ganzes Gesetzbuch und ein ziemlich dickes Gesetzbuch obendrein. Es werden darin alle Einzelheiten über Lohnhöhe, Arbeitszeit, Kündigung, Schlichtung von Streitigkeiten usw. geregelt. Die Zahl der Tarife der Gewerkschaften stieg bis 1913 auf 10885 für zusammen über 143000
Die überaus zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus.
Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Landrecht der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte Rechtsstellung der Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn der Herr bei Gelegenheit eines oeffentlichen Rechtsakts Testament, Prozess, Schatzung sein Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend aufgegeben habe, weder er selbst noch seine Rechtsnachfolger diesen Verzicht gegen die Person des Freigelassenen selbst oder gar seiner Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen koennen.
Diesen Staedten blieb die nach ihrer frueheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch nach ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen Vollbuergerschaft bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die roemische Munizipalordnung herausgebildet.
Ihre Rechtsstellung ward durch die Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden.
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