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Aktualisiert: 20. Mai 2025
Freiheits- und Herrschaftsgefühl, das ists, was nur der Reiter kennt, darum war Reiten von je her Herrenrecht.
Die andern wieder werden angelockt Von dem was ihnen anbeut die Empoerung: Freiheit der Meinung und der Glaubensuebung, Was jedem Menschen teurer als sein Selbst. Nicht wir nur sind's die diese Sprache fuehren, Allein das Volk Rudolf. Das Volk! Ei ja, das Volk! Habt ihr das Volk bedacht, wenn ihr die Zehnten, Das Herrenrecht von ihnen eingetrieben? Das Volk!
Bereits in unvordenklich frueher Zeit ist in das roemische Landrecht der Grundsatz eingefuehrt worden, von dem die gesamte Rechtsstellung der Insassenschaft ihren Ausgang genommen hat: dass, wenn der Herr bei Gelegenheit eines oeffentlichen Rechtsakts Testament, Prozess, Schatzung sein Herrenrecht ausdruecklich oder stillschweigend aufgegeben habe, weder er selbst noch seine Rechtsnachfolger diesen Verzicht gegen die Person des Freigelassenen selbst oder gar seiner Deszendenten jemals wieder sollten willkuerlich rueckgaengig machen koennen.
Ihnen zur Seite stehen die Antisozialen, die offenen Vertreter von Herrenrecht und Herrenmoral auf sozialem Gebiet; sie perhorreszieren die Gewinnbeteiligung als »ersten Schritt auf der schiefen Ebene, die zum Kommunismus führt«. Diese Einrichtung müsse sagen sie zur Folge haben, den Arbeitern Handhaben zu schaffen, sich einzumischen in die Angelegenheiten des Unternehmers, Anrecht zu gewinnen auf Rechenschaftslegung und dergl.; der Unternehmer bleibe also dabei nicht mehr »Herr im eigenen Haus«.
BURGUND. Sie trugen mich zu meiner Pflicht. Das ist unser Herrenrecht Zu Arras und kein schönes Weib darf sich Der Sitte weigern. KARL. Eure Hofstatt ist Der Sitz der Minne, sagt man, und der Markt, Wo alles Schöne muß den Stapel halten. BURGUND. Wir sind ein handeltreibend Volk, mein König.
Ganz besonders musste die faktische Freiheit des Klienten der rechtlichen da sich naehern, wo das Verhaeltnis durch mehrere Generationen hindurchgegangen war: wenn der Freilasser und der Freigelassene selber gestorben waren, konnte das Herrenrecht ueber die Nachkommen des Freigelassenen von den Rechtsnachfolgern des Freilassers nicht ohne schreiende Impietaet in Anspruch genommen werden.
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