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Aktualisiert: 23. Mai 2025
Dagegen die noch nach Okkupationsrecht besessenen Domaenen, welche ausser dem von den Latinern genutzten Domanialland zum groessten Teil bestanden haben werden in dem gemaess des Gracchischen Maximum den Inhabern gebliebenen Grundbesitz, war man entschlossen, den bisherigen Okkupanten definitiv zuzuwenden und auch die Moeglichkeit kuenftiger Aufteilung abzuschneiden.
Dagegen wurde durch ein Gesetz, das im Auftrag des Senats der Volkstribun Spurius Thorius durchbrachte, das Teilungsamt im Jahre 635 aufgehoben und den Okkupanten des Domaniallandes ein fester Zins auferlegt, dessen Ertrag dem hauptstaedtischen Poebel zugute kam es scheint, indem die Kornverteilung zum Teil darauf fundiert ward: noch weitergehende Vorschlaege, vielleicht eine Steigerung der Getreidespenden, wehrte der verstaendige Volkstribun Gaius Marius ab.
Diese Assignationen wagte man zwar nicht ganz zu unterlassen und noch weniger, sie bloss zu Gunsten der Reichen vorzunehmen; allein sie wurden seltener und karger und an ihre Stelle trat das verderbliche Okkupationssystem, das heisst die Ueberlassung der Domaenengueter nicht zum Eigentum oder zur foermlichen Pacht auf bestimmte Zeitfrist, sondern zur Sondernutzung bis weiter an den ersten Okkupanten und dessen Rechtsnachfolger, sodass dem Staate die Ruecknahme jederzeit freistand und der Inhaber die zehnte Garbe oder von Oel und Wein den fuenften Teil des Ertrages an die Staatskasse abzuliefern hatte.
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