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Aktualisiert: 28. Mai 2025


In dem genannten Jahre gaben indessen einige im Waadtlande vorgekommene Fälle zu einer neuen, humaneren Regelung der Hexenprozesse Anlass . Der Kastellan von Molondin hatte vier Geschwister Petrognet auf einfache Anzeige hin einkerkern, durch den Henker visitiren lassen und ihnen, obgleich sich nichts wider sie ergab, die Kosten für beides abgefordert. Die vier Geschwister führten darüber in Bern Beschwerde, infolge dessen der Gerichtsbeamte selbst verhaftet, und da es sich herausstellte, dass sowohl er als sein Gerichtsherr sich Ungebührliches erlaubt, beide zum Tragen der Kosten und zur vollen Entschädigung der Misshandelten verurtheilt wurden. Aehnlich erkannte der Berner Rath kurz nachher über Etienne und Françoise Borbosa von Lonay, welche ihre Unschuld durch standhaftes Ertragen der Folter erwiesen, die Freilassung und zwar so, dass die Gerichtspersonen wegen ungebührlichen Gebrauchs der Folter die Kosten zu tragen hatten. Dieser letztere Fall insbesondere veranlasste nun den Rath das bestehende prozessualische Verfahren aufs Neue zum Gegenstande der ernstlichsten Erwägung zu machen, wobei sich schliesslich zwei Fragen als die für das ganze Prozessverfahren massgebenden Gesichtspunkte herausstellten, nämlich 1)

Es wäre nicht unnatürlich gewesen, wenn der Bischof, durch das rasch verbreitete Geschwätz gewarnt, die verräterische Krone auf die Seite gebracht hätte, bevor eine Untersuchung in Gang kam; aber er war an diesem Tag abwesend, weil er den Erzbischof in seiner großen Kutsche bis zur nächsten Eisenbahnstation begleiten mußte, die mehrere Stunden weit entfernt lag, und kam erst zurück, als sich bereits einige Gerichtsbeamte in seiner Wohnung festgesetzt hatten, um sie nach dem heiligen Gegenstande zu durchstöbern.

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