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Allerdings wird der überlieferte Hexenglaube und der Gedanke, dass die Zauberei ein Laster sei, gegen welches nothwendig mit der Tortur vorgegangen werden müsse, festgehalten; allein das Prozessverfahren wird im Interesse der Humanität mannigfach geordnet und beschränkt, und zugleich bricht sich die Ueberzeugung Bahn, dass gar Vielerlei, was man den Hexen nachsage, und was diese auf der Folter sogar selbst von sich aussagten, auf Einbildung beruhe.

Die Kläger beschwerten sich nicht über ungerechte Hinrichtung der Ihrigen, sondern über das Prozessverfahren und über die Kosten.

Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte , so kamen hier verhältnissmässig doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor als in anderen Ländern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng geordnetes.

Das Prozessverfahren war ein sehr summarisches. Vom Tage der Einziehung einer Verdächtigten bis zur Vollstreckung des Urtheils dauerte es in der Regel nur zehn bis zwölf Tage; dann war Alles vorbei. Die Tortur wurde, wie es scheint, in der Regel in jedem Prozesse nur Einmal angewandt, wobei es aber doch an Grausamkeiten aller Art nicht fehlte.