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Aktualisiert: 17. Juni 2025


Von unseren 46 Bierverlegern beschäftigte einer einen Geschäftsführer und einen Buchhalter ständig, ein zweiter einen Buchhalter und einen Reisenden, zwei dauernd je einen Buchhalter, die übrigen besorgten die Buchhaltung selbst.

Das Feilhalten von losem Bier mit einem Extraktgehalt von unter 2 % ist zwar polizeilich verboten, jedoch soll nach Aeusserungen aus Fachkreisen diese Bestimmung völlig auf dem Papiere geblieben sein. Durch die Art des direkten Absatzes dieser kleinen Brauereien ist natürlich den Bierverlegern ebenfalls eine empfindliche Konkurrenz entstanden.

Abgesehen von den verschiedenen Formen der Betriebsvereinigung ist noch eine prinzipielle Scheidung unter den Berliner Bierverlegern vorzunehmen. Es handelt sich dabei um den Gegensatz zwischen denjenigen Geschäften, welche nach modernen, kaufmännischen Prinzipien geleitet werden zu den Betrieben, welche eine solche Leitung durchaus vermissen lassen.

Sobald erst ein geregelter Absatz nach den verschiedenen Stadtteilen sich entwickelt hatte, waren zudem die Brauereien in der Lage, das Bier in regelmässig guter Qualität, d. h. nicht zu »alt« und nicht zu »jung« zu liefern im Gegensatz zu vielen Bierverlegern, welche bei ihrem kleinen Absatz oft in die Lage kamen, zu frisches oder zu lange gelagertes Bier abgeben zu müssen.

Auf diese Darlehen ebenso wie auf die Eigenart der Kreditverhältnisse zwischen Brauerei und Bierverlegern überhaupt ist an anderer Stelle näher eingegangen.

In Abzug zu bringen sind von diesen 464 Geschäften 22 Fassbierhandlungen, welche unter der Rubrik Bier-Engrosgeschäfte sich verzeichnet finden, und 10 Geschäfte, welche unter beiden Rubriken zugleich verzeichnet sind. Wir erhalten also im ganzen die Zahl von 432 Bierverlegern. Von diesen 432 Geschäften sind 23 in das Handelsregister eingetragen. Formen des Bierverlages.

Von den 34 Bierverlegern, welche unter 46 überhaupt Arbeiter beschäftigen, befanden sich 26, die eigene Kutscher hatten, darunter 10 die je 2, 4 die je 3, und einer der 4 Kutscher beschäftigte, 10 fuhren selbst. Von diesen 26 Betrieben zahlten 18 ihren Kutschern Geldlohn und nur in 6 Fällen standen auch die Kutscher in Lohn und Kost.

Von den in Betracht kommenden 34 Bierverlegern haben 6 in Bezug auf die Arbeitszeit mitgeteilt, dass dieselbe fest bestimmt wäre; in den übrigen Betrieben waren Anfang oder Ende der Arbeitszeit ebenso wie die Mahlzeitpausen nicht fest geregelt.

Kaufmännische Hilfskräfte. Die kaufmännisch geleiteten Geschäfte werden wohl durchgängig kaufmännisches Personal beschäftigen, unter den übrigen Bierverlegern kommt dies nur vereinzelt vor.

Geschädigt werden durch diesen Versand sowohl Brauereien als auch Bierverleger, welche in jenen westlichen Gegenden Kunden besassen und diese nun verloren haben. Bei den Berliner Bierverlegern haben sich ebenso wie die Syphons auch die Kannen sehr wenig eingebürgert; vor allem wohl haben die grossen Kosten die meisten von einer Anschaffung zurückgeschreckt.

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