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Aktualisiert: 6. Mai 2025
Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres privates »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.
Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist: I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.
Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.
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