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U. B. IX n. 467 §§ 1-4, 478-482, 484, 487, 489, 490, 541, HR. II 6 n. 95, 97, 99 7 n. 42 §§ 1, 2, Caspar Weinreich S. 730, Hamb. Chron. Die Angabe Daenells II S. 44, daß von dem Arrest zusammen 60 Kaufleute betroffen wurden, stimmt nicht. Da es Hans.

Erst gegen das Ende dieser Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der Distriktversammlung auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich Befragung derselben bei Friedensschluessen und Buendnissen; es ist wahrscheinlich, dass diese zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz von 467 . Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Buergerversammlungen begann der praktische Einfluss derselben auf die Staatsangelegenheiten vielmehr, namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden.

U. B. IX n. 467 § 5, 482 § 5, 490, HR. II 6 n. 97, 100. Vgl. Stein, Hanse und England S. 29 f. 7: Hans. 8: HR. II 6 n. 107-110, Hans. U. B. IX n. 495, 497, 501-506, 509, 511. 9: HR. II 6 n. 111. 10: Vgl. Ashley II S. 16. 11: Hans. U. B. IX n. 525, auch 532, 540 §§ 100, 122, 128, 541 VI a § 4. 12: Hans. U. B. IX n. 519-527, 530, 541, X n. 563 § 6, HR. II 6 n. 119, 120, 7 n. 34 § 75.

Ueber die Abkunft der geschichtlichen Gertrud schwebt schon ihre älteste Legende in vielfältigen Widersprüchen, die aus der Bemühung entstanden sind, die Heilige in der Familie der Pipiniden und Karolinger unterzubringen. Ihr ältester Biograph ist ein Mönch in Nivelles, zugleich ein Zeuge ihres im dortigen Kloster 658 erfolgten Todes: A. SS. sec. II, pag. 467.

Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen; nur wurde gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer allemal den Zenturien ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien, was fuer die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von 305 einfuehrte und das Publilische von 415 erweiterte, fuer die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 verordnete.

Dass alle diese Mittel die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur Regulierung der Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der Staatskasse im Jahre 402 , die Anordnung gesetzlicher Terminzahlungen im Jahre 407 und vor allen Dingen der gefaehrliche Volksaufstand um das Jahr 467 , wo das Volk, nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung nicht hatte erreichen koennen, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein rechtzeitiger Angriff der aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz enthaltenen Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben.