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Die neue Rechtssatzung war theoretisch abstrakt, insofern die roemische Rechtsanschauung darin ihrer nationalen Besonderheit insoweit sich entaeussert hatte, als sie derselben sich bewusst worden war; sie war aber zugleich praktisch positiv, indem sie keineswegs in die truebe Daemmerung allgemeiner Billigkeit oder gar in das reine Nichts des sogenannten Naturrechts verschwamm, sondern von bestimmten Behoerden fuer bestimmte konkrete Faelle nach festen Normen angewandt ward und einer gesetzlichen Formulierung nicht bloss faehig, sondern in dem Stadtedikt wesentlich schon teilhaft geworden war.

Im Zivilrecht war fuer einen Staat, dessen Nationalitaet eigentlich die Humanitaet war, die notwendige und einzig moegliche Formulierung jenes schon aus dem rechtlichen Verkehr freiwillig hervorgewachsene Stadtedikt in gesetzlicher Sicherung und Praezisierung.

Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschraenkt und willkuerlich zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht mit seinen Zusaetzen formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt werden musste.