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Indes gelang es diesmal noch, den Brand, ehe er andere bundesgenoessische Gemeinden ergriff, im Keime zu ersticken; nicht durch die Ueberlegenheit der roemischen Waffen, sondern durch den Verrat eines Fregellaners, des Quintus Numitorius Pullus, ward der Praetor Lucius Opimius rasch Meister ueber die empoerte Stadt, die ihr Stadtrecht und ihre Mauern verlor und gleich Capua ein Dorf ward.

Zunaechst als Richtschnur fuer den rechtlichen Verkehr der roemischen Buerger unter sich setzte sie an die Stelle des alten, praktisch unbrauchbar gewordenen tatsaechlich ein neues Stadtrecht, das materiell beruhte auf einem Kompromiss zwischen dem nationalen Zwoelftafelrecht und dem internationalen oder dem sogenannten Rechte der Voelker.

Das roemische Stadtrecht zwar beruhte rechtlich immer noch auf der in den Zwoelf Tafeln enthaltenen Formulierung des latinischen Landrechts.

Offenbar war es notwendig, das alte Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere uebergegangen war, definitiv zu beseitigen und in dem letzteren der willkuerlichen Aenderung durch jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa auch die subsidiaere Anwendung desselben neben den Lokalstatuten zu regulieren.

Durch das Stadtrecht verloren allerdings die Tribus die angemasste Gerichtsbarkeit in Kapitalsachen; allein die Tribune erhielten sie zurueck, indem ein Weg gefunden ward, ihnen fuer solche Faelle die Verhandlung mit den Zenturien moeglich zu machen.

Aenderungen der staendischen Rechte waren begreiflicherweise noch weniger beabsichtigt; der Rechtsunterschied zwischen steuerpflichtigen und vermoegenslosen Buergern, die Ungueltigkeit der Ehe zwischen Adligen und Buergerlichen wurden vielmehr aufs neue im Stadtrecht bestaetigt, ebenso zur Beschraenkung der Beamtenwillkuer und zum Schutz des Buergers ausdruecklich vorgeschrieben, dass das spaetere Gesetz durchaus dem frueheren vorgehen und dass kein Volksschluss gegen einen einzelnen Buerger erlassen werden solle.

Derjenige Roemer, der die lateinische Sprach- und Altertumsforschung im Sinne der alexandrinischen Meister wissenschaftlich begruendete, war Lucius Aelius Stilo um 650 . Er zuerst ging zurueck auf die aeltesten Sprachdenkmaeler und kommentierte die Saliarischen Litaneien und das roemische Stadtrecht.

Der Vergleich fiel wie natuerlich durchaus zu Gunsten der Plebejer aus und beschraenkte abermals in empfindlicher Weise die Gewalt des Adels. Dass das Volkstribunat wieder hergestellt, das dem Adel abgedrungene Stadtrecht definitiv festgehalten und die Konsuln danach zu richten verpflichtet wurden, versteht sich von selbst.

Es sind in Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen frueh wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben Ariminum, Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia, Copia, Valentia, Bononia, Aquileia sind hier gemeint, und da Ariminum von ihnen die aelteste und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung zunaechst festgesetzt ward vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies die erste ausserhalb Italien gegruendete roemische Kolonie war , so heisst das Stadtrecht dieser Kolonien richtig das ariminensische.