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Im Kollisionsfall wich natuerlich die Gemeinde dem Staat und brach der Volksschluss den Stadtschluss.

Im Drama ist der Charakter der Personen gleichsam nur von einer Seite beleuchtet, insofern sie nämlich durch eine vorherrschende Leidenschaft, durch eine besondere Stellung zum System des Ganzen in den tragischen Kollisionsfall verwickelt sind.

Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschraenkt und willkuerlich zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht mit seinen Zusaetzen formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt werden musste.

Das Verhaeltnis der koeniglichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit war im ganzen konkurrierender Art, so dass jede Sache sowohl vor dem Koenigsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof anhaengig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natuerlich der letztere zurueckstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht den Spruch gefaellt hatte, die Sache damit endgueltig erledigt war.