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"Einer Witwe Habe mag sich mindern", schrieb Cato in dem fuer seinen Sohn aufgesetzten Lebenskatechismus, "der Mann muss sein Vermoegen mehren, und derjenige ist ruhmwuerdig und goettlichen Geistes voll, dessen Rechnungsbuecher bei seinem Tode nachweisen, dass er mehr hinzuerworben als ererbt hat". Wo darum Leistung und Gegenleistung sich gegenueberstehen, wird jedes auch ohne irgendwelche Foermlichkeit abgeschlossene Geschaeft respektiert, und wenn nicht durch das Gesetz, doch durch kaufmaennische Gewohnheit und Gerichtsgebrauch erforderlichenfalls dem verletzten Teil das Klagerecht zugestanden ^14; aber das formlose Schenkungsversprechen ist nichtig in der rechtlichen Theorie wie in der Praxis.

Aber wenn auch seit dem Cornelischen Volksschluss das Edikt nicht mehr unter dem Richter stand, sondern gesetzlich der Richter unter dem Edikt; wenn auch das neue Gesetzbuch im Gerichtsgebrauch wie im Rechtsunterricht das alte Stadtrecht tatsaechlich verdraengt hatte, so stand es doch noch jedem Stadtrichter frei, bei Antritt seines Amtes das Edikt unbeschraenkt und willkuerlich zu veraendern, und ueberwog das Zwoelftafelrecht mit seinen Zusaetzen formell immer noch das Stadtedikt, so dass in jedem einzelnen Kollisionsfall die veraltete Satzung durch arbitraeres Eingreifen der Beamten, also genau genommen durch Verletzung des formellen Rechts, beseitigt werden musste.

Es wurde nämlich der Gerichtsgebrauch der Residenz erzählt, daß ein unzüchtiges Mädchen jeden, wen eine Dirne dazu wähle, in den Vater ihres Wurms verkehren Nach

[Verschwörungen der Whigs.] Die Whigs aber hatten den Muth noch nicht verloren. Befanden sie sich auch in schlimmer Lage, so bildeten sie doch noch immer eine zahlreiche und mächtige Partei, und da ihre Anhänger größtentheils in bedeutenderen Städten, und namentlich in der Hauptstadt lebten, so erregten sie mehr Lärm und Aufsehen, als ihre wirkliche Stärke rechtfertigte. Aufgeregt durch das Andenken an vergangene Triumphe und das Gefühl der jetzigen Unterdrückung, überschätzten sie sowohl ihre Macht wie ihre Leiden. Sie vermochten nicht, die Existenz jener klaren und Alles bewältigenden Nothwendigkeit nachzuweisen, welche allein das gewaltsame Mittel der Auflehnung gegen eine gesetzmäßig bestehende Regierung zu rechtfertigen vermag. Welchen Argwohn sie auch immer in sich trugen, sie konnten keinen Beweis dafür liefern, daß ihr Souverain mit Frankreich ein Bündniß gegen die Religion und die Freiheiten Englands geschlossen habe. Was davon bekannt war, reichte nicht aus, um die Anwendung des Schwertes zu rechtfertigen. Wurde die Ausschließungsbill verworfen, so hatten es die Lords in der Ausübung eines Rechts gethan, das so lange bestand wie die Verfassung; hatte der König das Parlament von Oxford aufgelöst, so geschah es vermittelst eines Hohheitsrechtes, das nicht in Abrede gestellt werden konnte. Wenn der Hof nach der Auflösung zu einigen strengen Maßregeln griff, so verstießen dieselben doch nicht gegen die Bestimmungen der Gesetze und gegen die Praxis, welche von den Unzufriedenen noch kürzlich selbst ausgeübt worden war. Verfolgte der König seine Widersacher, so geschah es nach aller Form und vor den ordentlichen Gerichtshöfen. Die Zeugnisse, welche für die Krone sprachen, waren wenigstens ebenso geltend als diejenigen, auf welche hin die Opposition noch vor kurzem Englands edelstes Blut vergossen hatte. Ein angeklagter Whig hatte jetzt von Richtern, Advokaten, Sheriffs, Geschwornen und Zuschauern keine üblere Behandlung zu erwarten, als diejenige war, welche die Whigs noch jüngst als angemessen für einen angeklagten Papisten hielten. Man hatte die Privilegien der City Londons angegriffen, doch war es nicht mit bewaffneter Hand, oder durch Ausübung einer nicht zu rechtfertigenden Prärogative geschehen, sondern in Übereinstimmung mit dem ordentlichen Gerichtsgebrauch von Westminsterhall. Auf den Befehl des Königs waren weder neue Steuern erhoben, noch ein Gesetz außer Kraft gesetzt worden; die Habeas-Corpus-Akte wurde geachtet und selbst die Testakte in Ausführung gebracht. Es war daher der Opposition unmöglich, den König einer so schlechten Regierung zu beschuldigen, daß ein Aufstand sich hätte rechtfertigen lassen. Und gesetzt seine Regierung wäre noch mangelhafter gewesen, ein Aufstand würde immer verbrecherisch geblieben sein, da keine Aussicht vorhanden war ihn mit Erfolg durchzuführen. Die Lage der Whigs im Jahre 1682 war eine andere als die der Rundköpfe vierzig Jahre früher. Diejenigen, welche gegen Karl