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Unleugbar hatten diese okkupierten Domaenen zum Teil seit dreihundert Jahren sich in erblichem Privatbesitz befunden; das Bodeneigentum des Staats, das seiner Natur nach ueberhaupt leichter als das des Buergers den privatrechtlichen Charakter verliert, war an diesen Grundstuecken so gut wie verschollen und die jetzigen Inhaber durchgaengig durch Kauf oder sonstigen laestigen Erwerb zu diesen Besitzungen gelangt.

Die Folge war, dass diese Latiner die an die Stadtverfassung geknuepften Privilegien entbehrten, genau genommen auch nicht testieren konnten, da niemand anders ein Testament errichten kann als nach dem Recht seiner Stadt; wohl aber konnten sie aus roemischen Testamenten erwerben und unter Lebenden unter sich wie mit Roemern oder Latinern in den Formen des roemischen Rechts verkehren. Diese Anordnungen ueber das italische Bodeneigentum stellten teils diejenigen roemischen Domaniallaendereien, welche den ehemaligen Bundesgenossengemeinden zur Nutzniessung uebertragen waren und jetzt mit deren Aufloesung an die roemische Regierung zurueckfielen, teils die eingezogenen Feldmarken der straffaelligen Gemeinden zur Verfuegung des Regenten; und er benutzte sie, um darauf die Soldaten der siegreichen Armee ansaessig zu machen.

Als dann aber Gaius Gracchus und diejenige Partei an das Regiment kam, die sich in Rom die populaere nannte, ward die politische Herrschaft unumwunden fuer ein Recht erklaert, das jedem der Teilhaber Anspruch gab auf eine Anzahl Scheffel Korn, ward die Hegemonie geradezu in Bodeneigentum verwandelt, das vollstaendige Exploitierungssystem nicht bloss eingefuehrt, sondern mit unverschaemter Offenherzigkeit rechtlich motiviert und proklamiert.