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Aktualisiert: 25. Mai 2025
Scharf und klar sind die Gebiete des oeffentlichen und des Privatrechts voneinander geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbuerger oder den Gast, welche zunaechst auf dem Wege des Vergleichs durch Suehne oder Befriedigung des Verletzten erledigt und niemals mit dem Leben gebuesst werden, sondern hoechstens mit dem Verlust der Freiheit.
Was in dieser Epoche der Bestohlene von dem Dieb zu fordern berechtigt war und wann der Diebstahl als ueberhaupt der Suehne faehig galt, laesst sich nicht bestimmen. Billig aber forderte der Verletzte von dem auf frischer Tat ergriffenen Diebe Schwereres als von dem spaeter entdeckten, da die Erbitterung, welche eben zu suehnen ist, gegen jenen staerker ist als gegen diesen.
Erschien der Diebstahl der Suehne unfaehig oder war der Dieb nicht imstande, die von dem Beschaedigten geforderte und von dem Richter gebilligte Schaetzung zu erlegen, so ward er vom Richter dem Bestohlenen als eigener Mann zugesprochen.
Immer aber bleibt es vom groessten Gewichte, dass zum Beispiel, wenn der roemische Koenig die Kriegserklaerung beantragt und die Buergerschaft dieselbe zum Beschluss erhoben hatte, auch die Suehne, welche die auswaertige Gemeinde zu erlegen verpflichtet schien, von derselben umsonst gefordert worden war, der roemische Sendbote die Goetter zu Zeugen der Unbill anrief, und mit den Worten schloss: "darueber aber wollen wir Alten Rat pflegen daheim, wie wir zu unsrem Rechte kommen"; erst wenn der Rat der Alten sich einverstanden erklaert hatte, war der nun von der Buergerschaft beschlossene, vom Senat gebilligte Krieg foermlich erklaert.
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