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Aktualisiert: 1. Mai 2025


In einem konstitutionellen Staate sollte es eine selbstverständliche Sache sein, daß ein Abgeordneter, der in Strafhaft sich befindet, bei Beginn einer Session sofort aus der Haft entlassen wird, um seine Pflichten als Abgeordneter erfüllen zu können. Davon will man in Deutschland nichts wissen.

Most hatte sich in einer Petition beschwerdeführend über seine Behandlung in Plötzensee an den Reichstag gewendet und eine gesetzliche Regelung der Strafhaft beantragt. Die Petitionskommission, die darüber Bericht zu erstatten hatte, konnte sich der Berechtigung der Mostschen Klagen nicht entziehen.

Solange ein Reichstag besteht, also von 1867 bis heute, ist es nie vorgekommen, daß ein Reichstagsabgeordneter, auch kein bürgerlicher, während des Reichstags aus der Strafhaft entlassen wurde, um an den Verhandlungen desselben teilzunehmen. Sogar mitten in der Session von 1909 bis 1910 mußte ein elsässischer Abgeordneter seine zweimonatige Strafhaft antreten.

Die Regierungen, die preußische voran, wie die Mehrheit des Reichstags, haben stets die Ansicht vertreten, daß der Artikel 31 der Verfassung, der von der Immunität der Abgeordneten handelt, die Strafhaft nicht umfaßt.

Und doch ist für einen Abgeordneten, der wie ich mehrere Jahre Strafhaft zu verbüßen hatte, die regelmäßige Beurlaubung während einer Session keineswegs eine Annehmlichkeit, wie irrtümlicherweise allgemein angenommen wird. Ich wenigstens würde sie als eine Verschärfung meiner Haft angesehen haben, weil sie vor allem meine wirtschaftliche Existenz noch schwerer geschädigt haben würde.

Im Gegensatz zu dieser jahrzehntelangen Uebung, die Preußen auch schon früher handhabte, wurde jetzt Schweitzer aus der Strafhaft beurlaubt, was nicht ohne Einwilligung des zuständigen Ministers geschehen konnte, der dieses nicht ohne die Zustimmung Bismarcks gewagt hätte.

Als dann die Session des Reichstags begann, machte ich den Versuch, von der sächsischen Regierung für die Teilnahme an dessen Sitzungen Urlaub zu erhalten. Wie ich vorausgesehen, ohne Erfolg. Nunmehr stellte Schraps, unterstützt von einer Anzahl liberaler Abgeordneter, den Antrag, mich für die Dauer der Session aus der Strafhaft zu entlassen. Dieser Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.

durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.

Der Abgeordnete v. Mallinckrodt erklärte, er bedauere, daß ich an den Sitzungen des Reichstags nicht teilnehmen könne, aber der § 31 der Reichsverfassung erstrecke die Immunität der Abgeordneten nicht auf die Strafhaft. Ich bekenne, daß ich diesen Beschluß nicht bedauerte. Wäre ich freigekommen, so mußte ich um die Urlaubszeit länger im Gefängnis zubringen.

Der Antrag, in dessen Beratung das Haus sofort eintrat, war lächerlich. War, wie das Haus wiederholt und zuletzt erst am 21. November entschieden hatte, der Artikel 31 der Verfassung auf die Strafhaft von Abgeordneten nicht anwendbar, dann hatten die zuständigen Behörden auch das unbestreitbare Recht, einen Abgeordneten während der Session in Strafhaft zu nehmen.

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