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Aktualisiert: 21. Juni 2025
Der Vorsitzende begründete das Urteil damit, daß eine beleidigende Absicht zum Tatbestande des Delikts nicht erforderlich sei. Daher tue auch die Frage, ob eine Provokation stattgefunden habe, nichts zur Sache. Im Gegenteil: daß der Angeklagte es gewagt habe, vor national gesinnten Zeugen so zu sprechen, falle erschwerend ins Gewicht. Die Behauptung des Angeklagten, daß er nicht den Kaiser gemeint habe, sei vom Gericht für hinfällig befunden. „Den Hörern der Rede mußte sich – namentlich bei ihrer Parteistellung und der ihnen bekannten antimonarchischen Richtung des Angeklagten – die Ansicht aufdrängen, daß seine
»Herr Professor Raat wird uns Auskunft erteilen können,« vermutete der Vorsitzende. Unrat gab nur an, sie sei eine Künstlerin. Darauf beantragte der Substitut die sofortige Vorladung der betreffenden Frauensperson, da ein Interesse bestehe, zu ermitteln, inwiefern sie als intellektuelle Urheberin des fraglichen Delikts, für dasselbe mitverantwortlich zu machen sei.
durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79 rechtfertigt.
„Halten Sie, bei widerstreitenden Zeugenaussagen, den Angeklagten des ihm zur Last gelegten Delikts fähig?“ fragte Sprezius. Fritzsche erwiderte: „Der Angeklagte ist ein gebildeter Mann; ausdrücklich beleidigende Worte zu gebrauchen, wird er sich gehütet haben.“ „Das sagt der Angeklagte selbst“, bemerkte der Vorsitzende streng. Fritzsche sprach schneller.
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