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Aktualisiert: 19. Juli 2025


Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer Erfahrung erprobt sind.

Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe. Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen Arbeiter in den Betrieben.

den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen. Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.

IV »Über die Grundlagen der Lohnregelung in der Optischen Werkstätte« , Nr. VIII »Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses« beide schon einmal von mir herausgegeben für die Angehörigen der Stiftungsbetriebe und dann besonders Nr. VII, der wichtige Vortrag »Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages«.

Titel VII. Verwendung der Überschüsse. Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe. Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten. Titel V.

Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter zu verbessern.

Wort des Tages

mützerl

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