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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Die 4 alten ionischen Phylen (s. § 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl. § 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνε
*Das Rechtswesen.* Die neun Archonten.* Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisse richterliche und sakrale Funktionen blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία
Die notwendige Folge davon war, dass Tanz, Musik und Poesie, wenigstens soweit sie auf der oeffentlichen Buehne sich zeigten, den niedrigsten Klassen der roemischen Buergerschaft und vor allem den Fremden in die Haende fielen; und wenn in dieser Zeit die Poesie dabei noch ueberhaupt eine zu geringe Rolle spielte, als dass fremde Kuenstler mit ihr sich beschaeftigt haetten, so darf dagegen die Angabe, dass in Rom die gesamte sakrale und profane Musik wesentlich etruskisch, also die alte, einst offenbar hochgehaltene latinische Floetenkunst durch die fremdlaendische unterdrueckt war, schon fuer diese Zeit gueltig erachtet werden.
Die in Tausenden von Inschriften auf uns gekommenen authentischen Urkunden geben uns über das staatliche Leben wichtige unmittelbare Aufschlüsse; wir lesen hier Volks- und Ratsbeschlüsse, sakrale Verordnungen, Verträge, Bauinschriften, Freilassungsurkunden, öffentliche Rechnungen, Schatz- und Tributlisten, Verzeichnisse der Archonten, Prytanen, Kultbeamten, Sieger, Epheben usw.
Diese Abtrennung der sakralen Obergewalt von der buergerlichen, waehrend auf den schon erwaehnten "Opferkoenig" weder die buergerliche noch die sakrale Macht des Koenigtums, sondern lediglich der Titel ueberging, sowie die aus dem sonstigen Charakter des roemischen Priestertums entschieden heraustretende, halb magistratische Stellung des neuen Oberpriesters ist eine der bezeichnendsten und folgenreichsten Eigentuemlichkeiten dieser auf Beschraenkung der Beamtengewalt hauptsaechlich im aristokratischen Interesse hinzielenden Staatsumwaelzung.
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