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Aktualisiert: 26. Mai 2025


Eine einfache Majorität, vorausgesetzt, daß sie aus zwölf Personen bestand, genügte zur Schuldigerklärung. Über die Rechtsfrage entschied nur der Lordgroßrichter, und die beisitzenden Lords bildeten eine bloße Jury, die über den Thatbestand zu entscheiden hatte. Jeffreys wurde zum Lordgroßrichter ernannt. Er wählte dreißig Peers und seine Wahl war für den Mann wie für seine Zeit bezeichnend.

Die anderen beurteilten die Frage nach den Gesichtspunkten des Zivilprozesses, und da die Rechtsfrage allerdings zweifelhaft lag, so entspann sich am Bundestage eine grimmige Fehde, die durch viele Jahre hingeschleppt, den liberalen Zeitungen immer wieder den willkommenen Anlaß bot, Preußen als den Friedensbrecher Deutschlands zu brandmarken.

Der Kläger erhob dagegen einen Rechtseinwand, das heißt, er gab die factische Richtigkeit von Sir Eduard's Vertheidigungsgrund zu, leugnete aber, daß dies eine genügende Antwort sei. So entstand eine einfache Rechtsfrage, welche der Gerichtshof zu entscheiden hatte.

Die Rechtsfrage selbst sowie die Personen, welche sie betraf, mußten den Venezianern höchst bedeutend scheinen.

Alles was Ludwigs Empfindlichkeit reizte und seine kleinen Eigenheiten hervortreten ließ, wurde, sobald es bekannt war, auf das Lächerlichste und Boshafteste verdreht und entstellt, wurde aufgetischt als Neuigkeit, wurde glossirt als Rechtsfrage, verhandelt als Ereigniß, ohne jedoch dabei nur im Geringsten den vielen vortrefflichen Eigenschaften der beiden Verbundenen die geringste Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.

Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer anderen, mit der sie in der neueren Litteratur regelmässig vermischt wird, von grösster Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer Neutralitätsverletzung schuldig mache.

Der König war einfältig genug, es als eine persönliche Beleidigung gegen sich zu betrachten, daß die Bischöfe in einer Rechtsfrage sich durch juristischen Rath leiten ließen. „Sie glauben ja auch jedem Andren eher als mir,“ sagte er.

Über die Rechtsfrage konnte zwischen den vernünftigen Anhängern des Planes und der Majorität des Hauses der Gemeinen kein Streit obwalten. Es blieb nur eine Zweckmäßigkeitsfrage übrig.

Crass. 13; Cic. leg. agr. 2, 17, 44. Cicero widerlegt darin, wie die Fragmente deutlich zeigen, Crassus' Behauptung, dass durch das Testament des Koenigs Alexandros Aegypten roemisches Eigentum geworden sei. Diese Rechtsfrage konnte und musste im Jahre 689 diskutiert werden; im Jahre 698 aber war sie durch das Julische Gesetz von 695 bedeutungslos geworden.

Gern haette Cicero das bedenkliche Ansinnen zurueckgewiesen; so gleichgueltig auch an sich die Rechtsfrage dem Advokaten sein mochte, er wusste wohl, wie nuetzlich es ebendiesem ist, liberal zu heissen, und verspuerte wenig Lust, durch dies vergossene Blut sich auf ewig von der demokratischen Partei zu scheiden.

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